Deshalb ist es ratsam, sich bereits früh mit dem Thema zu beschäftigen und diese wichtigen Dokumente an einem sicheren Ort zu hinterlegen. Lesen Sie im Folgenden die Unterschiede der einzelnen Papiere, damit Sie sich rechtzeitig auf schwierige Momente vorbereitet sind und Ihren Angehörigen schwere Entscheidungen abnehmen können.
Die Patientenverfügung
In aller Munde ist für viele Bürger die Patientenverfügung, war sie doch auch immer wieder Gegenstand der politischen und gesellschaftlichen Debatte. Sie versteht sich als eine Absicherung für den medizinischen Notfall, wenn Patienten nicht mehr in der Lage sind, ihren eigenen Willen formulieren zu können. Sie beschreibt Handlungen, die vorgenommen oder unterlassen werden sollen, sofern man als Patient nicht mehr selbst artikulieren kann, welche Hilfsmaßnahmen man sich wünscht – und welche abgelehnt werden. Die Patientenverfügung bestimmt dabei aber nicht, an wen sich diese Willenserklärung richtet. Im Allgemeinen sind Ärzte, Pflegekräfte und andere Gesundheitsdienstleister angesprochen, die im Krankheitsfall für die Behandlung des Betroffenen verantwortlich sind.
Inhalt der Patientenverfügung
Grundsätzlich scheinen damit auch Maßnahmen zur Diabetes-Behandlung gemeint, über deren Anwendung der Betroffene noch zu Zeiten seiner vollen Einwilligungsfähigkeit für den Notfall bestimmen kann. Sehr viel öfter behandelt die Patientenverfügung aber Eingriffe zur Lebensverlängerung, wie künstliche Ernährung oder Beatmung. Durch richterliche Entscheidung wurde mittlerweile festgelegt, dass die Benennung der erwünschten oder auszuschließenden Maßnahmen möglichst konkret bestimmt werden muss, weshalb es sich empfiehlt, die Verfügung gemeinsam mit einem Notar aufzusetzen.
Im Gesetz nachlesen
Im Gesetzestext heißt es: „Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden“ (§ 1901a Abs. 1 BGB).
Broschüre PatientenverfügungDie Vorsorgevollmacht
In einer Vorsorgevollmacht wird eine bestimmte Person dazu befähigt, alle oder genau bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber im Notfall zu übernehmen. Da es bei dieser Übertragung der Willensentscheidung auf den Vollmachtgeber um eine überaus persönliche Entscheidung geht, setzt die Vorsorgevollmacht ein besonders intensives Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer voraus.
Mithilfe der Vorsorgevollmacht kann der Zustand der rechtlichen Betreuung über eine Betreuungsverfügung zumindest weitestgehend vermieden werden. In der Vorsorgevollmacht wird in der Regel nicht darüber entschieden, wie der Vollmachtnehmer im Ernstfall zu befinden hat. Es wird also lediglich die Person bestimmt, die im Notfall an Stelle des Vollmachtgebers über die in der Vollmacht festgelegten Aufgaben zu entscheiden hat.
Inhalt der Vorsorgevollmacht
Weisungsungebunden kommen für die Vollmacht dementsprechend sämtliche Belange des Lebensalltages in Betracht, von Entscheidungen über ärztliche und gesundheitliche Maßnahmen, Behörden- und Rentenangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten wie Bankgeschäfte etc., Bestimmungen zum Aufenthaltsort, Entscheidungen über Betreuung und betreuungsähnliche Maßnahmen bis hin zu sozialen Angelegenheiten wie Versicherungsfragen.
Im Gesetz nachlesen
Das Gesetz regelt die Verbindlichkeit der Entscheidung des Vertreters wie folgt: „Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll“ (§ 164 Abs. 1 BGB). Der Vertreter übernimmt mit Inkrafttreten der Vorsorgevollmacht einen sogenannten „Auftrag“, den er laut Gesetz ehrenhalber auszuführen hat („Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen“, § 662 BGB).
Formular VorsorgevollmachtDie Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung unterscheidet sich auf den ersten Blick kaum von der Vorsorgevollmacht. Dennoch enthält sie ihr gegenüber wesentliche Vorteile. Die Betreuungsverfügung tritt vor allem erst dann in Kraft, wenn die tatsächliche Situation es wirklich erfordert. Zudem ist man bei ihr nicht auf das Vertrauen gegenüber einer nahestehenden Person oder eines Arztes angewiesen, deren Entscheidungen man selbst im Zweifel nicht mehr kontrollieren kann. Sobald es das Betreuungsgericht für notwendig hält, aufgrund der gesundheitlichen Situation des Vollmachtgebers die entsprechenden Aufgaben an den Vertretenden zu übertragen, tritt die Handlungsbefugnis des Vollmachtnehmers in Kraft. Damit steht das Handeln des Vertretenden unter gerichtlicher Kontrolle.
Inhalt der Betreuungsverfügung
Zum Inhalt einer Betreuungsverfügung kann somit erklärt werden, wer zum Betreuer bestellt werden soll – und wer nicht, wo der Betreuer seinen Wohnsitz haben darf, äquivalente Bestimmungen aus der Patientenverfügung und bestimmte Aussagen zum Umgang mit Finanzen (wobei diese Befugnisse laut Gesetzgeber restriktiv gehalten werden sollen). Wie alle anderen Vollmachten und Verfügungen sollte auch die Betreuungsverfügung regelmäßig aktualisiert werden. Eine bestimmte äußere Form der Abfassung ist nicht vorgeschrieben. Eine notarielle Beratung und Beglaubigung wird empfohlen. Das Betreuungsgericht ist bei Vorliegen einer Betreuungsverfügung angehalten, die darin enthaltenen Wünsche zu berücksichtigen.
Im Gesetz nachlesen
Über die Bestellung eines Betreuers sagt das entsprechende Gesetz wie folgt aus: „Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann“ (§ 1896 Abs. 1 BGB).
Broschüre Betreuungsrecht
Für weitere Auskünfte zum Thema Betreuungen und Verfügungen steht Ihnen die Sozialberatung der DDH-M zu Verfügung.
Beitrag vom 21.08.2020; letzte Aktualisierung am 21.08.2020