Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH-M) e. V.
in der Fassung des Beschlusses der Delegiertenversammlung
vom 1. November 2014
§ 1 Allgemeines
- Die Schiedskommission ist Schiedsgericht im Sinne des deutschen Rechts. Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Rechtsvorschriften der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland, der Satzung der DDH—M und dieser Schiedsordnung. Die Schiedskommission ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Ihre Tätigkeit dient der Wahrung der Rechte des einzelnen Mitglieds, dem Erhalt demokratischer Prinzipien und der satzungsgemäßen Handlungsfähigkeit der DDH-M.
- Die Mitglieder der Schiedskommission üben ihre Tätigkeit unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen aus. Die Mitglieder der DDH-M und seine Organe sind verpflichtet, die Arbeit der Schiedskommissionen zu unterstützen. Die Mitglieder der DDH-M dürfen die Tätigkeit der Schiedskommission nicht behindern. Als Verfahrensbeteiligte sind sie verpflichtet, an der Sachaufklärung mitzuwirken.
- Die Bestimmungen dieser Schiedsordnung sind für alle Mitglieder und Organe bindend.
- Das Schiedsverfahren hat grundsätzlich Vorrang vor der Anrufung der ordentlichen Gerichte. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften nach dieser Schiedsordnung kann vor den ordentlichen Gerichten nur dann geltend gemacht werden, wenn damit gegen elementare rechtsstaatliche Prinzipien im Sinne von Abschnitt 6 der Satzung verstoßen worden ist und die Entscheidung auf der Verletzung dieser Prinzipien beruht.
§ 2 Bildung der Schiedskommission
- Der Vorsitzende der Schiedskommission wird von der Delegiertenversammlung gewählt. Seine Amtszeit ist an die Amtszeit des Vorstandes gebunden. Je ein Beisitzer wird von den Parteien vorgeschlagen und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden ernannt.
- Die Mitglieder der Schiedskommissionen dürfen nicht Mitglied des Bundesvorstandes oder eines Landesvorstandes sein, in einem Dienstverhältnis zu DDH-M oder einem seiner Organe stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.
- Der Vorsitzende der Schiedskommission muss Volljurist im Sinne von § 5 DRiG sein. Die zwei weiteren Mitglieder sollen Juristen sein. Eine Neuwahl ist jederzeit durch die Delegiertenversammlung möglich.
§ 3 Arbeitsweise der Schiedskommission
- Die Schiedskommission wird nur auf Antrag tätig.
- Nach Eingang des Antrages soll die Schiedskommission innerhalb von 8 Wochen über die Art und Weise seiner Behandlung durch Beschluss entscheiden.
- Die Sitzungen werden mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Die mündlichen Verhandlungen sind öffentlich.
- Die Schiedskommission ist mit mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.
- Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und bereitet die Verfahren bis zur Entscheidung vor, soweit er diese Aufgaben nicht auf andere Mitglieder der Schiedskommission überträgt.
- Der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der Stellvertreter, vertritt die Schiedskommission zwischen den Sitzungen und trifft alle verfahrensorganisatorischen Entscheidungen. Entscheidungen in der Sache, auch Eilentscheidungen, bleiben der Schiedskommission vorbehalten.
- Die Schiedskommission kann mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder Teile eines Verfahrens, wie z. B. die Befragung von Beteiligten, auf ein oder mehrere Mitglieder der Schiedskommission übertragen. Die Ergebnisse sind in die mündliche Verhandlung einzubringen.
- Die Beratungen der Schiedskommission ist nicht öffentlich. Die Mitglieder der Schiedskommission dürfen sich bis zum Abschluss eines Verfahrens nicht öffentlich über den Inhalt des Verfahrens äußern. Über den Verlauf der Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren. Im Beschluss, der das Verfahren beendet, ist das Abstimmungsergebnis bekannt zu geben.
- Die Geschäftsstelle der Schiedskommission bzw. des Bundesverbandes führt die Verfahrensakten.
- Zur Verfahrensbeendigung ergeht ein schriftliches Urteil oder ein schriftlicher Beschluss, der in analoger Anwendung des Bundeszustellungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung zugestellt wird. Zur Sicherung des Nachweises der Zustellung darf sich die Kommission auch eines Gerichtsvollziehers bedienen.
§ 4 Zuständigkeit der Schiedskommission
Die Schiedskommission ist zuständig:
- für Anträge, die sich gegen ein Organ der DDH-M richten,
- für Streitigkeiten zwischen Landesverbänden der DDH-M,
- für Verfahren, die sich gegen ein Organ der DDH-M richten,
- für Widersprüche gegen die Auflösung von Landesverbänden, einzelnen Organen und Zusammenschlüssen,
- für Wahlanfechtungen,
- für Widersprüche gegen die Zulassung und für Anfechtungen von Mitgliederentscheiden,
- für Beschwerden gegen eigene erstinstanzliche Entscheidungen,
- für alle weiteren ihr durch Bundessatzung oder Wahlordnung zugewiesenen Verfahren.
§ 5 Antragsberechtigung und Antragstellung
- Die Schiedskommission wird nach Eingang eines schriftlichen Antrages tätig. Der Antrag muss den Streitgegenstand und gegebenenfalls den Antragsgegner möglichst genau bezeichnen, begründet und unterschrieben sein. Er soll ggf. Beweismittel bezeichnen oder als Anlage enthalten.
- Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der DDH-M; sie dürfen sich eines zur Vertretung im Inland befugten Rechtsanwaltes bedienen.
- Antragsberechtigt sind auch solche natürlichen und juristischen Personen, die zwar noch nicht als Mitglied aufgenommen worden sind, aber einen Aufnahmeantrag gestellt haben.
- Die Antragsfrist gegen Beschlüsse und Wahlen beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses oder des Wahlprotokolls.
§ 6 Verfahrenseröffnung und Beteiligte
- Die Schiedskommission entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens. Bei ihrer Entscheidung kann die Schiedskommission die praktische Bedeutung des Verfahrensgegenstandes für die Handlungsfähigkeit der DDH-M, seiner Organe und die Mitwirkungsmöglichkeiten des einzelnen Mitglieds berücksichtigen.
- Erweist sich ein Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet, ist der Antrag durch Beschluss abzuweisen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe und mit dem Verweis auf die Möglichkeit der Beschwerde schriftlich mitzuteilen.
- Bei zulässigen und nicht offensichtlich unbegründeten Anträgen ist das Verfahren zu eröffnen, wenn eine Verletzung von Rechten aus der Vereinszugehörigkeit, der Satzung oder nach den gesetzlichen Bestimmungen schlüssig vorgetragen wird. In dem Eröffnungsbeschluss sind der Verfahrensgegenstand und die Beteiligten aufzuführen und die weitere Verfahrensweise (mündliche Verhandlung oder schriftliches Verfahren) zu bestimmen. Gegen die Eröffnung eines Verfahrens ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Schiedskommission setzt dem Antragsgegner eine Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft und eine weitere Frist zur Antragserwiderung
- Die Schiedskommission kann im Laufe des Verfahrens weitere Beteiligte hinzuziehen, sofern durch das Verfahren Rechte Dritter berührt werden.
§ 7 Mündliche Verhandlung
- Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn der Verfahrensgegenstand oder die Aufklärung des Sachverhalts eine solche erfordert.
- Die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen kann sie mit Zustimmung aller Beteiligten verkürzt werden.
- Bleibt einer der Beteiligten unentschuldigt einer mündlichen Verhandlung fern, ergeht auf Antrag ein Versäumnisurteil.
- Die Schiedskommission kann auf Antrag eines Beteiligten die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen. Die Schiedskommission kann ebenso einzelne Besucherinnen und Besucher von der mündlichen Verhandlung ausschließen, wenn deren Anwesenheit die Feststellung des Sachverhalts beeinträchtigen könnte oder wenn diese Besucherinnen und Besucher die Verhandlung stören. Die sitzungspolizeiliche Leitung obliegt dem Vorsitzenden.
- Das Rederecht erteilt ausschließlich der amtierende Vorsitzende. Die Schiedskommission kann weitere Personen nach eigenem Ermessen zur Aufklärung des Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung hinzuziehen, schriftliche Erklärungen verlangen oder den Beteiligten bzw. Organen der DDH-M aufgeben, Urkunden vorzulegen.
- Den Abschluss der mündlichen Verhandlung bilden die Anträge der Beteiligten. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung können Anträge geändert oder zurückgenommen werden.
- Über die wesentlichen Förmlichkeiten der mündlichen Verhandlung wird ein Protokoll gefertigt. Die Aufzeichnung des Protokolls auf Tonträger oder mittels Bildaufnahmen ist zulässig. Im Übrigen sind elektronische Aufzeichnungen der mündlichen Verhandlung nur mit Genehmigung der Schiedskommission zulässig.
- Die Schiedskommission entscheidet nach Abschluss der mündlichen Verhandlung in einer nicht öffentlichen geschlossener Beratung.
- Der Schiedsspruch wird nach Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung verkündet.
§ 8 Schriftliches Verfahren
- Entscheidet die Schiedskommission nach Eröffnung eines Verfahrens im schriftlichen Verfahren nach Aktenlage, so darf sie nur einen Sachverhalt zugrunde legen, der den Beteiligten bekannt ist und zu dem sie Stellung nehmen konnten. Es gelten die allgemeinen Regelungen der Zivilprozessordnung analog.
- Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.
§ 9 Befangenheit
- Mitglieder einer Schiedskommission können sich selbst für befangen erklären und ihre Mitwirkung in einem Verfahren ablehnen.
- Die Beteiligten können beantragen, einzelne Mitglieder der Schiedskommission von der Mitwirkung am Verfahren wegen Befangenheit auszuschließen. Der Antrag ist unverzüglich vorzubringen, nachdem den Beteiligten der Umstand bekannt geworden ist, der die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Eine Ablehnung ist ausgeschlossen, wenn der / die Beteiligte in Kenntnis des Ablehnungsgrundes sich auf Verfahrensverhandlungen eingelassen oder Anträge gestellt hat.
- Über ein Ablehnungsgesuch entscheiden die anderen Mitglieder der Schiedskommission in Abwesenheit des betroffenen Mitgliedes mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung über den Antrag auf Befangenheit ist nicht anfechtbar.
- Die Schiedskommission bleibt auch nach Ausscheiden von Mitgliedern aufgrund von Befangenheitsanträgen beschlussfähig, solange drei Mitglieder mitwirken und nicht befangen sind.
- Sollte sich der Vorsitzende für befangen erklären oder erklären die anderen Mitglieder diesen für befangen, wählen die beiden verbliebenen Mitglieder der Schiedskommission einstimmig einen neues Mitglied für dieses Verfahren. Die Mitglieder der Schiedskommission wählen einstimmig einen Vorsitzenden.
§ 10 Verfahrensbeistand
Die Beteiligten haben das Recht, sich durch einen Rechtsanwalt oder durch ein ordentliches Mitglied der DDH-M unter Beachtung des Rechtsberatungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung als Verfahrensbeistand vertreten zu lassen.
§ 11 Entscheidungen
- Die Schiedskommission ist verpflichtet, nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder nach Ablauf der Frist des schriftlichen Verfahrens nach § 128 Abs. 2 Zivilprozessordnung eine Entscheidung zu treffen. Die Schiedskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
- Beschlüsse und Urteile, die das Verfahren in der Instanz abschließen, sind schriftlich zu begründen. Soweit erforderlich, soll die Begründung eine Darstellung des Sach- und Streitstandes und die wesentlichen Argumente für die Entscheidung enthalten. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung für Urteile und Beschlüsse entsprechend.
- Ein Beschluss oder Urteil darf sich nicht auf Tatsachenvorbringen stützen, welches den Beteiligten nicht bekannt war und zu dem sie nicht angehört worden sind. Gegebenenfalls ist den Beteiligten ein Hinweis zu erteilen.
- Neben der Entscheidung über den Verfahrensgegenstand ordnet die Schiedskommission auch ohne ausdrücklichen Antrag an, wer welche Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses zu treffen hat und ob der Beschluss sofort wirksam werden soll. Die Beteiligten sollen dazu angehört werden. Der Tenor soll vollstreckungsfähig formuliert sein.
- Beschlüsse und Urteile, die das Verfahren in einer Instanz ganz oder teilweise abschließen, sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Begründung der Beschlüsse und Urteile sollen innerhalb von zwei Monaten schriftlich abgefasst werden.
- Die Urschrift eines Urteils / Beschlusses wird von allen Mitgliedern der Schiedskommission unterzeichnet. Die Geschäftsstelle der Schiedskommission oder der Vorsitzende der Schiedskommission geben den Beteiligten den Beschluss oder das Urteil bekannt. Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Abschrift des Beschlusses. Die elektronische Übermittlung ist zulässig, wenn die Beteiligten im Laufe des Verfahrens eine E-Mail-Anschrift bekannt gegeben und sich mit der elektronischen Übermittlung einverstanden erklärt haben. Ergänzend gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Bundeszustellungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 12 Vorläufige Maßnahmen
- Auf Antrag kann die Schiedskommission im schriftlichen Verfahren vorläufige Maßnahmen zur Sicherung von Mitgliederrechten oder zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit von Organen der DDH-M treffen. Eilbedürfnis und Sicherungsinteresse sind glaubhaft zu machen. Den Beteiligten soll Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Vorschriften über den Erlass von einstweiligen Verfügungen der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
- Auf Antrag eines Beteiligten oder eines durch die Maßnahme betroffenen Mitglieds oder Organs der DDH-M ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und danach über die Aufrechterhaltung der vorläufigen Maßnahme zu beschließen. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, wenn dem Begehren des Antragstellers im schriftlichen Verfahren abgeholfen wird. Vor einer Entscheidung über die Aufhebung der vorläufigen Maßnahme im schriftlichen Verfahren soll den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 13 Beschwerde
- Gegen einen Beschluss oder ein Urteil der Schiedskommission, der das Verfahren in der Instanz ganz oder teilweise abschließt sowie gegen die erstinstanzliche Abweisung eines Antrags ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
- Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung des vollständig abgefassten Beschlusses oder Urteils schriftlich bei der Schiedskommission einzulegen und innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu begründen. Auf schriftlichen Antrag kann die Begründungsfrist um einen Monat verlängert werden.
- Alle übrigen Beschwerden werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 aufgrund einer mündlichen Verhandlung und im Übrigen im schriftlichen Verfahren gemäß § 8 entschieden.
§ 14 Abschluss des Schiedsverfahrens und Wiederaufnahme
- Beschlüsse und Urteile der Schiedskommission schließen das Schiedsverfahren ab. Im Übrigen endet das Verfahren durch Antragsrücknahme, Erledigung, Vergleich oder Eintritt der Rechtskraft.
- Die Schiedskommission kann die Verhandlung eines abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag eines vormaligen Beteiligten wieder aufnehmen, wenn Tatsachen vorgebracht werden, die ihnen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht bekannt waren und die geeignet scheinen, möglicherweise einen anderen Schiedsspruch zu begründen. Verfahren, die ohne Beschlussfassung durch Rücknahme des Antrages beendet worden waren, können nicht wieder aufgenommen werden. Wird das Wiederaufnahmeverfahren eröffnet, gelten die Regeln des ordentlichen Schiedsverfahrens einschließlich der Rechtsmittel.
§ 15 Kosten und Auslagen
- Der Beschluss bzw. das Urteil der Schiedskommission enthält eine Kostengrundentscheidung in entsprechender Anwendung der §§ 90 ff. Zivilprozessordnung.
- Die Schiedskommission kann entscheiden, dass die Kosten aus Billigkeitsgründen der DDH-M auferlegt werden.
- Die Anforderung von Kostenvorschüssen ist zulässig.
- Die Schiedsmänner verrichten ihr Amt ehrenamtlich; sie haben Anspruch auf eine Auslagenerstattung gegenüber der DDH-M.
§ 16 Schlussbestimmungen
- Die Regelungen der Zivilprozessordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend für Verfahren nach dieser Schiedsordnung.
- Die Akten der Schiedskommission sind gesondert und vertraulich aufzubewahren; die Entscheidung obliegt dem Vorsitzenden.
- Die Schiedskommission entscheidet selbst über ihre Öffentlichkeitsarbeit. Alle Beschlüsse der Schiedskommission sind in anonymisierter Form auf der Homepage der DDH-M zu veröffentlichen.
- Die Schiedskommission ist gegenüber der Bundesdelegiertenversammlung berichtspflichtig.
- Die Landesverbände können sich durch Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung der Schiedskommission für eigene Angelegenheiten anschließen.
- Soweit in der vorliegenden Schiedsordnung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für Männer wie für Frauen.
Berlin, 1. November 2014
Diese Schiedsordnung wurde durch die Delegiertenversammlung vom 1. November 2014 beschlossen und trat am 23.2. 2019 mit der Wahl des Vorsitzenden der Schiedskommission Jan Twachtmann, LL.M. in Kraft.