Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes
(DDH-M) e. V.

 

Präambel

Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH-M) ist die Vereinigung aller Menschen mit Diabetes in Deutschland.

Aufgrund einer gemeinsamen Initiative des diabetesDE – Deutsche Diabetes-Hilfe e. V. und der ehemaligen Landesverbände Bremen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz des Deutschen Diabetiker Bundes wurde DDH-M als selbstständige Selbsthilfeorganisation gegründet.

Die Vereinigung wird getragen von Menschen mit Diabetes und ihren Angehörigen, freien Selbsthilfegruppen und von Landesverbänden, in denen Betroffene in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossen sind.

§ 1 Rechtsform, Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes“ (DDH-M), mit dem Zusatz e. V.; er hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck

  1. DDH-M stärkt die Selbsthilfe der vom Diabetes mellitus Be­troffenen zum Umgang mit ihrer Erkrankung, fördert ihren Er­fahrungsaustausch und das öffentliche Gesundheitswesen im Zusammenhang mit dem Krankheitsbild des Diabetes mellitus zum Wohle der Betroffenen, deren Information und soziale In­tegration ihm in besonderer Weise ein Anliegen ist. DDH-M bündelt und koordiniert alle Aktivitäten der Betroffenen, vertritt deren Interessen und unterstützt ihren Zusammenschluss in Selbsthilfegruppen.
  2. DDH-M wirkt an der Verbesserung von Prävention und Therapie mit. Durch die Beachtung der Prinzipien von Transparenz, ge­samtgesellschaftlicher Verantwortung, Ethik und Wirtschaft­lichkeit in seinem Handeln wird er dem hohen Stellenwert des Gutes Gesundheit in besonderer Weise gerecht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. DDH-M verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwe­cke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Ei­genschaft keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; bei ihrem Ausscheiden oder bei Auf­lösung von DDH-M stehen ihnen keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver­gütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch eine Hilfs­person im Sinne von § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern er nicht als Förderverein im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

§ 4 Mitgliedschaft und ihr Erwerb

1. Ordentliche Mitglieder von DDH-M sind
a) natürliche Personen, die von der Krankheit des Diabe­tes mellitus betroffen sind, ihre Angehörigen und andere Inte­ressierte,

b) natürliche Personen, die von der Krankheit des Diabe­tes mellitus betroffen sind, und in Selbsthilfegruppen zusam­mengeschlossen beitreten; die Selbsthilfegruppen melden Austritte und Eintritte ihrer Mitglieder zeitnah an den Verein,

c) seine Landesverbände und ihre Mitglieder (§ 12),

d) weitere Vereinigungen von Betroffenen.

2. Basismitglieder unterstützen den Verein ideell mit dem Ziel, durch eine hohe Anzahl an Mitgliedern eine starke politische Bedeutung zu erlangen. Basismitglieder entrichten lediglich einen reduzierten Beitrag. Sie haben kein Stimm- oder Antragsrecht.

3. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Perso­nen oder sonstige Organisationen, die die Ziele des Vereins anerkennen und unterstützen; sie besitzen kein Stimmrecht.

4. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die von der Dele­giertenversammlung ernannt wurden, weil sie sich in besonde­rer Weise um den Verein oder um die gesundheitliche oder soziale Rehabilitation von Menschen mit Diabetes verdient gemacht haben.

5. Alle ordentlichen Mitglieder, Basismitglieder und die Mitglieder von weiteren Vereinigungen von Betroffenen könnenzugleich freiwillig Mitglieder des diabetesDE – Deutsche Diabetes-Hilfe e. V. werden; Mitglieder der Landesverbände sind zugleich Mitglieder von DDH-M, ohne dass insoweit eine Beitragspflicht besteht.

6. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme wird mit der schriftlichen Zustim­mungserklärung wirksam. Die Ablehnung des Antrags auf Mit­gliedschaft bedarf keiner Begründung.

7. Alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern über die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft und alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen Vereinsmitglieder untereinander sowie aller Streitigkeiten zwischen Organen/Gliederungen und dem Verein oder seinen Mitgliedern werden im schiedsgerichtlichen Verfahren entschieden, soweit dies gemäß § 1030 ZPO zulässig ist. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig und unter Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten. Das Schiedsgerichtsverfahren findet nach den Regelungen einer Schiedsordnung statt, die als Anlage 1 Teil dieser vorliegenden Satzung ist.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (Abs. 2) oder Aus­schluss (Abs. 3) sowie Tod bei natürlichen Personen, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung bei sonstigen Organisationen.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich mit viertel­jähriger Kündigungsfrist zum 31.12. eines jeden Jahres zu er­klären.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand be­schlossen werden, wenn das Mitglied seinen satzungsgemä­ßen Verpflichtungen nicht nachkommt oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandelt. Handelt es in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwider, ist das betroffene Mit­glied vor der Entscheidung anzuhören. Der Ausschluss wird durch schriftliche Mitteilung an das betroffene Mitglied wirk­sam.

§ 6 Finanzierung, Geschäftsjahr

  1. DDH-M finanziert seine Aufgaben insbesondere aus Beiträgen, Spenden und Zuwendungen seiner Mitglieder und Dritter, Erträgen des Vermögens und öffentlichen Finanzhilfen.
  2. Die Mitglieder zahlen Beiträge auf der Grundlage einer Beitragsordnung. Die Beiträge sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig, wenn nicht die Beitragsordnung eine Abweichung vorsieht. Bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Beitragserstattung.
  3. Der Vorstand kann in Einzelfällen auf schriftlichen Antrag einen Beitrag ermäßigen oder erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  4. Die Bewirtschaftung der Finanzmittel erfolgt nach ethisch- ökonomischen Kriterien.
  5. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr, soweit nicht der Vorstand eine abweichende Regelung beschließt.

§ 7 Organe

1. Organe des Vereins sind:
a) die Delegiertenversammlung (§ 8),

b) der Vorstand (§ 10).

2. Den Organen dürfen nur Mitglieder von DDH-M oder von deren Mitgliedsorganisationen angehören. Angestellte von DDH-M können nicht Mitglieder der Organe sein. Die Organe dürfen sich eine Geschäftsordnung geben.

3. Das Amt eines Organmitgliedes endet außer im Todesfall oder durch Verlust der Geschäftsfähigkeit nach Ablauf der Amtszeit, durch Beendigung der Mitgliedschaft oder durch Niederlegung. Mitglieder der Organe sollen auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt bleiben, bis ein Nachfolger bestimmt ist. Scheidet ein Organmitglied aus, soll eine Nachbesetzung angestrebt werden. Bis zum Amtsantritt des nachfolgenden Organmitglieds nehmen die verbleibenden Organmitglieder die Aufgaben des Organs allein wahr.

4. Die Mitglieder der Organe sind in der Regel ehrenamtlich tätig. Ihnen sind ihre notwendigen Aufwendungen, die durch ihre Tätigkeit für DDH-M entstanden sind, auf Antrag zu ersetzen. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine mit einfacher Mehrheit von der Delegiertenversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung im Rahmen der jeweils gültigen Ehrenamtspauschale im Sinne von § 3 Nr. 26a EStG im Jahr erhalten.

5. Die Mitglieder der Organe dürfen in keiner Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, in der sie aufgrund beruflicher oder persönlicher Gründe befangen sind; sie sind zur Aufklärung verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht. Eine Befangenheit besteht nicht, wenn die Mitwirkung an der Beratung oder Beschlussfassung lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe erfolgt, deren gemeinsame Interessen berührt werden.

6. Durch ein einstimmiges Votum aller Vorstandsmitglieder kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand, oder ein anderes Mitglied aus dem jeweiligen Gremium, ausschließen, sofern ein wichtiger Grund für diesen Beschluss vorhanden ist. Das betroffene Vorstandsmitglied hat hierbei kein Stimmrecht.

§ 8 Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung ist der oberste Souverän des Vereins. Sie besteht aus dem Vorstand von DDH-M, den Vorstandsvorsitzenden der Landesverbände und den Delegierten (§ 9).
  2. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse im Wege der Zusammenschaltung im Internet, wenn die Teilnahme­möglichkeit der Delegierten technisch gewährleistet ist, auf ei­ner ordentlichen Sitzung oder auf schriftlichem Wege, wobei die Textform ausreicht.
  3. Die Einladung zur Beschlussfassung oder Versammlung soll einmal im Jahr durch den Vorstand in Textform mit Angabe des Verfahrens nach Abs. 2, des Termins der Zusammen­schaltung oder Versammlung oder der Frist für den Eingang der schriftlichen Voten, der Zugangsdaten für die Zusammen­schaltung im Internet, des Tagungsortes oder der Ein­gangsadresse für die schriftlichen Voten, der vorläufigen Ge­genstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) und des Antragsschlusses unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen erfolgen.
  4. Anträge zur Beschlussfassung müssen spätestens vier Wo­chen vor Sitzungsbeginn in Textform beim Vorstand einge­reicht werden; antragsberechtigt sind die Organe und Dele­gierten. Der Vorstand überprüft die Einhaltung der Antrags­frist, unterbreitet der Delegiertenversammlung einen Behandlungs- und Abstimmungsvorschlag und schlägt die Reihenfol­ge der Behandlung vor. Die endgültige Tagesordnung ist den Delegierten zwei Wochen vor der Sitzung bekannt zu geben. Die Fristen beginnen mit dem Tag der Absendung, die bei entsprechender Erreichbarkeit des Mitglieds auch auf elektro­nischem Wege erfolgen kann, an die letzte bekannte Mitglie­deranschrift.
  5. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberu­fen, wenn dies zwei Fünftel der Mitglieder der Delegiertenver­sammlung oder zwei Fünftel der Landesverbände und der weiteren Vereinigungen nach § 4 Abs. 1c und d schriftlich ver­langen. Für außerordentliche Versammlungen gelten Abs. 2-3 entsprechend.
  6. Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:

a) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes,

b) Wahl der Rechnungsprüfer für das folgende Geschäfts­jahr,

c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Genehmigung des Wirtschaftsplans für das folgende Ge­schäftsjahr,

f) Änderungen der Beitragsordnung (§ 6 Abs. 2),

g) Beschlussfassung über Anträge,

h) Satzungsänderungen,

i) Auflösung des Vereins.

7. Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Delegierten beschlussfähig. Für Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der Mitglieder, die an der Be­schlussfassung teilnehmen. Beschlüsse über Satzungsände­rungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehr­heit von zwei Dritteln der teilnehmenden Mitglieder. Die Stimmrechtsübertragung auf einen anderen Delegierten ist zulässig; sie muss schriftlich erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Delegiertenversammlung vorliegt; kein Delegierter kann mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.

8. Die Beschlussfassung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, ansonsten nach Entscheidung des Vorstandes von einem anderen Mit­glied des Vorstandes geleitet. Die Beschlüsse der Delegier­tenversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird zeit­nah erstellt, von dem Schriftführer und dem Versammlungslei­ter unterschrieben und in geeigneter Form vom Vorstand be­kannt gegeben.

9. Bei Wahlen wird die Leitung für diesen Tagesordnungspunkt einem von der Delegiertenversammlung gewählten Wahlleiter übertragen. Die Vorstandswahl kann zu Teilen oder im Block, im Wege der Einzel- oder Gesamtabstimmung erfolgen. Die Wahl des Vorstandsvorsitzenden und des Finanzvorstands findet in getrennten Wahlgängen statt. Gewählt sind die Kan­didaten, die relativ die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 9 Delegierte

  1. Die ordentlichen Mitglieder nach § 4 Abs. 1 a und b bestim­men die Delegierten nach Abs. 3-5 in allgemeiner, unmittelba­rer, freier, gleicher und geheimer Personenwahl jeweils für ei­ne Amtszeit von vier Jahren. Die Landesverbände und weitere Vereinigungen nach § 4 Abs. 1 c und d benennen ihre Dele­gierten in eigener Verantwortung.
  2. Die Gesamtzahl der gewählten und benannten Delegierten beträgt fünfzig. Die Bundesorganisation DDH-M wählt ihre Delegierten in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 1. Die Mitgliedsorganisationen nach § 4 Abs. 1 c, d benennen ihre Delegierten; die Art der Bestimmung der Delegierten wird den Verbänden überlassen. Die Anzahl der Delegierten der Bundesorganisation DDH-M und der Mitgliedsorganisationen bestimmt sich nach dem jeweiligen Anteil der Mitglieder an der Gesamtmitgliederzahl des Verbandes. Zu diesem Zweck wird jeweils zum 01.01. des laufenden Jahres die jeweilige Anzahl ordentlicher Mitglieder festgestellt. Diese Zahl wird für jede Organisation in ein Verhältnis zu der Mitgliederanzahl des Gesamtverbandes gesetzt. Dieser Prozentsatz gibt den Anteil an der Gesamtanzahl der Delegierten wieder. Landesverbände und weitere Vereinigungen nach § 4 Abs. 1 c und d, die nach diesem Stichtag aufgenommen wurden, werden für die im Jahr des Beitritts stattfindende Delegiertenwahl nicht mehr berücksichtigt.
  3. Namen und Adresse der benannten Delegierten sind dem Vorstand durch die Landesverbände und weiteren Vereinigun­gen nach § 4 Abs. 1 c und d spätestens vier Wochen vor der konstituierenden Delegiertenversammlung verbindlich mitzu­teilen. Die Abberufung eines Delegierten durch einen Landes­verband oder eine weitere Vereinigung ist nur möglich, wenn gleichzeitig eine Neubenennung mitgeteilt wird.
  4. Zur Vorbereitung der Wahl der Delegierten gibt der Vorstand den ordentlichen Mitgliedern nach § 4 Abs. 1 a und b in geeig­neter Weise (Rundschreiben, E-Mail, Bekanntmachung in der Vereinszeitschrift o. ä.) mit mindestens drei Monaten Vorlauf den Termin der konstituierenden Delegiertenversammlung be­kannt und fordert zur Abgabe von Vorschlägen für Kandidaten auf. Die Mitglieder können bis zu zehn Wochen vor der Dele­giertenversammlung Wahlvorschläge einreichen. Es werden Wahllisten erstellt, die die Kandidaten enthalten, die zuvor ihre Bereitschaft zur Annahme des Delegiertenamtes erklärt ha­ben. Die Wahllisten werden spätestens acht Wochen vor dem Termin der Delegiertenversammlung den Mitgliedern in geeig­neter Weise bekannt gemacht. Der Vorstand bestimmt die Einzelheiten des Wahlverfahrens und insbesondere den End­termin für den Eingang der Wahlentscheidungen, der spätes­tens vier Wochen vor dem Termin der Delegiertenversamm­lung liegen muss.
  5. Jedes ordentliche Mitglied nach § 4 Abs. 1 a und b hat eine Stimme. Es sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Die nicht direkt gewählten Kandi­daten werden in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahl auf einer Ersatzliste vermerkt. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet der Vorstand durch Los. Der Vorstand lädt unmittelbar nach Feststellung der Delegierten in schriftli­cher oder elektronischer Form zur Delegiertenversammlung ein. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Delegiertenversammlung versandt sein.
  6. Im Falle des Todes oder Rücktritts eines gewählten Delegier­ten oder in vergleichbaren Fällen wird der Sitz des Delegierten mit dem Kandidaten besetzt, der auf der Ersatzliste den ersten Platz belegt. Ist die Ersatzliste erschöpft, kann der Vorstand eine Nachwahl nach Abs. 3-4 veranlassen. Im Falle des Todes oder Rücktritts eines benannten Delegierten oder in vergleich­baren Fällen benennt der jeweilige Landesverband oder die weitere Vereinigung nach § 4 Abs. 1 c und d den Nachfolger. Die Nachbesetzung gilt für den Rest der Amtszeit der Dele­gierten.
  7. Wird eine Person als Delegierter gewählt und benannt, ent­scheidet sie, welche Bestimmung sie annimmt. Für diesen Fall gilt Abs. 6.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, darunter einem Vorsitzenden und einem Finanzvorstand.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden für jeweils eine Amtszeit und beschließt über seine und die Zuständigkeiten der weiteren Vorstandsmitglie­der unter Beachtung ihrer jeweiligen persönlichen Kompetenz und Qualifizierung.
  3. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet jeweils mit dem Ablauf der Delegiertenversammlung, in der die nächsten ordentlichen Wahlen stattfinden.
  4. Der Vorstand ist verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Dazu zählt neben der Außenvertretung und Ab­wicklung der laufenden Geschäfte die Wahrnehmung der in dieser Satzung vorgesehenen Angelegenheiten.
  5. Der Vorstand kann für wichtige Entscheidungen einen erweiterten Vorstand bilden, der andere Gruppierungen wie beispielsweise den Beirat oder die Landesvorsitzenden mit einbezieht.
  6. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemein­sam nach außen im Sinne von § 26 BGB. Im Innenverhältnis sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich zur Ge­schäftsführung berechtigt und verpflichtet. Für das Beschlussverfahren gilt § 8 Abs. 6 und 7 mit der Maßgabe entspre­chend, dass die Stimme des Vorsitzenden bei Stimmengleich­heit entscheidet.
  7. Verpflichtungen kann der Vorstand nur in der Weise begrün­den, dass die Haftung auf das Vermögen des Vereins be­schränkt ist; eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  8. Der Vorsitzende hat die Befugnis, gemeinsam mit einem wei­teren Vorstandsmitglied dringende Anordnungen und unauf­schiebbare Entscheidungen zu treffen; er hat davon unverzüg­lich dem Vorstand Kenntnis zu geben.
  9. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, zur Erledigung seiner Aufgaben oder zur Qualitätssicherung kann der Vorstand über die Bildung eines Beirates, von Projektgruppen und deren Lei­tung beschließen, die Vorsitzenden der Landesverbände oder andere Sachverständige heranziehen, Hilfskräfte einstellen oder Tätigkeiten auf Dienstleister auslagern.

§ 11 Geschäftsführung

Der Vorstand kann eine Geschäftsführung als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen, die die Aufgaben der laufenden Verwaltung wahrnimmt und die Beschlüsse der Or­gane ausführt. Die Bestellung ist in das Vereinsregister einzu­tragen.

§ 12 Landesverbände

  1. Landesverbände sind selbstständige oder unselbständige Un­tergliederungen.
  2. Ein Landesverband muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Der Wirkungsbereich bezieht sich auf mindestens ein Land der Bundesrepublik Deutschland, in dem sich auch der Sitz des Landesverbandes befinden muss; weitere Un­tergliederungen sind mit Zustimmung des Vorstandes möglich;

b) Er ist Gründungsmitglied oder auf Antrag vom Vorstand als Landesverband (§ 4 Abs. 1 c) anerkannt worden;

c) Die Satzung darf den Bestimmungen der DDH-M nicht entgegenlaufen; Satzungsänderungen der Landesverbän­de bedürfen der Genehmigung von DDH-M;

d) Er muss sicherstellen, dass in begründeten Fällen (z. B. Umzug) ein Mitglied eines anderen Landesverbandes sei­ne Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf ihn übertragen kann. Der neue Verband hat die Möglichkeit, der Übertragung zu widersprechen; der Widerspruch hat unverzüglich zu erfolgen.

3. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund nach Anhörung des betreffenden Landesverbandes die Anerkennung widerrufen.

4. Soweit nicht in dieser Satzung Aufgaben und Entscheidungen den Organen des Vereins vorbehalten sind, regeln die Lan­desverbände ihre Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit.

5. DDH-M und ihre Landesverbände arbeiten solidarisch und arbeitsteilig zusammen. Auf Landesebene wird der Verein im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesverband tätig. Auf Bundesebene oder im internationalen Rahmen werden Lan­desverbände nach vorheriger Zustimmung des Vereins tätig. Über grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Landesver­bände mit Organisationen der jeweiligen Nachbarstaaten oder -regionen ist DDH-M zu verständigen.

6. Die Landesverbände sollen den Vereinsnamen mit dem Zu­satz des jeweiligen Landes tragen. Die Eigenschaft als Lan­desverband ist an geeigneter Stelle zu verdeutlichen und sein Logo zu führen. Nach der Beendigung der Mitgliedschaft in DDH-M oder einem Widerruf nach Abs. 3 dürfen vom Landes­verband Name und Logo nicht mehr geführt werden. Sofern der Landesverband mehrere Länder umfasst kann er auch einen Zusatz führen, der an Stelle des Landes/der Länder die Region anzeigt.

7. Bei weiteren Vereinigungen von Betroffenen nach § 4 Abs. 1 d sind die vorstehenden Regelungen sinngemäß anzuwenden.

§ 13 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Die Delegiertenversammlung beschließt über Satzungsände­rungen oder die Auflösung des Vereins. Der Vorstand von DDH-M wird ermächtigt, aufgrund von zwischenzeitlichen Ge­setzesänderungen oder Beanstandungen durch Registerbe­hörde und/oder Finanzbehörde notwendig werdende redaktio­nelle Änderungen der Satzung selbstständig vorzunehmen. Die Gemeinnützigkeit von DDH-M darf dabei nicht gefährdet werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den diabetesDE – Deutsche Diabetes-Hilfe e. V., der es aus­schließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Betroffenen zu verwenden hat.

§ 14 Datenschutz

  1. DDH-M erhebt, verarbeitet und nutzt zur Erfüllung seiner sat­zungsmäßigen Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von elektronischen Datenverarbei­tungsanlagen. Dies gilt insbesondere für die Delegiertenver­sammlung.
  2. Mitgliederlisten werden in gedruckter oder elektronischer Form an Organmitglieder oder Mitglieder herausgegeben, wenn ein sachlicher Grund vorliegt und soweit die Kenntnisnahme er­forderlich ist.
  3. Soweit der Verein mit Dritten Vereinbarungen schließt, aus denen seine Mitglieder Vorteile erhalten können, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder, soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung der vertraglichen Beziehung erforderlich ist und das Mitglied den Verein dazu autorisiert hat. Er darf weiter personenbezogene Daten seiner Mitglieder an Dritte übermitteln, deren Diensten sich der Verein zur Begründung, Durchführung und Beendigung der Mitgliedschaft bedient, soweit diese Daten dafür erforderlich sind. Der Verein stellt sicher, dass die Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck entsprechend verwenden.

§ 15 Allgemeine Bestimmungen

  1. Soweit durch diese Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestim­mungen.
  2. Soweit in der vorliegenden Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für Männer wie für Frauen.
  3. Für Zustellungen gilt als Fristbeginn für Briefe das Datum der Aufgabe zur Post und für E-Mails und Faxe das Datum der Absendung. Eine Zustellung gilt als ordnungsgemäß bewirkt, wenn das Schriftstück in Textform an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds übersandt wird.

§ 16 Übergangsregelungen

  1. Die Änderung von § 8 Abs. 1 der Satzung vom 1. November 2014 wird erst zum Ablauf der derzeitigen Wahlperiode wirksam.
  2. Eine Wahl eines Vorsitzenden für das Schiedsgericht soll auf der, auf die Versammlung vom 1. November 2014 folgenden, erfolgen. Sofern zwischenzeitlich das Schiedsgericht angerufen wird, bestimmt jede Partei einen Schiedsmann und die beiden Schiedsmänner zusammen bestimmen einen Dritten Vorsitzenden; § 9 Abs. 3 der Schiedsordnung findet entsprechende Anwendung.

Aktuelle Fassung vom 23.2.2019

Diese Satzung wurde gemäß § 13 Abs. 1 durch Vorstandsbeschluss vom 8. August 2012 sowie durch Beschlüsse der Delegiertenversammlungen vom 12. Oktober 2013 und 1. November 2014 sowie durch Beschlussfassung der Delegierten im schriftlichen Verfahren vom 4. bis 20. April 2016 sowie durch Beschlussfassung der außerordentlichen Delegiertenversammlung am 23.9.2017 geändert. Letzte Änderung erfolgte am 23.2.2019 auf der Bundesdelegiertenversammlung in Köln.

Anlage

Schiedsordnung

PDF-Version

Satzung der DDH-M