Zuwendungen auch an gemeinnützige Vereine möglich

Viele Menschen engagieren sich zeitlebens ehrenamtlich und / oder unterstützen die wichtige Arbeit von gemeinnützigen Selbsthilfeorganisationen mit regelmäßigen Spenden. Diese Spenden sind auch notwendig, um die wichtige und notwendige gemeinnützige Arbeit zu finanzieren. Leider geht die Spendenbereitschaft immer weiter zurück. Viele wissen auch nicht, dass - sofern sie keine Verwandten als gesetzliche Erben haben und kein Testament erstellt wurde - der Staat das Geld erbt.

Gesetzliche Erbfolge

Der Fiskus - also der Staat - erbt immer dann, wenn es kein Testament gibt, das die Erbfolge regelt und keine Verwandten vorhanden sind, die gesetzliche Erben sind. Dabei kann die Erbfolge ganz einfach geregelt werden, dies erfolgt über ein Testament, das grundsätzlich der gesetzlichen Erfolge vorgeht und damit Vorrang hat (abgesehen von Pflichtteilsansprüchen).

Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff. BGB geregelt. Das deutsche Erbrecht ist nach Ordnungen der ersten, zweiten und dritten Stufe geordnet. Sofern eine Ordnung zur Anwendung kommt, sind die jeweils nachfolgenden Ordnungen vom Erbe ausgeschlossen. Erben der ersten Ordnung (§ 1924 BGB)sind die Kinder des Erblassers, also des Verstorbenen, sofern eines der Kinder zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr lebt, erben seine Kinder. Alle Kinder erben zu gleichen Teilen. Erben der zweiten Ordnung (§ 1925 BGB) - wie gesagt, die zweite Ordnung kommt nur dann zum Zuge, wenn es keine Erben der ersten Ordnung (also Kinder) gibt - sind die Eltern des Erblassers und deren „Abkömmlinge“, also deren Kinder. Dann erben also neben den Eltern auch die Geschwister des Verstorbenen, wobei die Eltern, sofern sie noch leben, die Geschwister von der Erbfolge ausschließen und alleine zu gleichen Teilen erben. Anderenfalls erben die Geschwister zu gleichen Teilen. Erben der dritten Ordnung (§ 1926 BGB) sind die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (Kinder), das beinhaltet dann auch die Tanten und Onkel des Verstorbenen. Die Großeltern schließen jedoch die Onkel und Tanten von der Erbfolge aus, soweit sie zum Zeitpunkt des Erbfalles noch leben. Sie erben wiederum zu gleichen Teilen. Zuletzt gibt es noch die Erben der vierten Ordnung (§ 1928 BGB), an dieser Stelle erben die Urgroßeltern des Verstorbenen und deren Kinder und ggf. Kindeskinder. Auch die Urgroßeltern sperren, sofern sie zum Zeitpunkt des Erbfalles noch leben, ein Erbe ihrer Kinder und Kindeskinder. Alle erben davon abgesehen zu gleichen Teilen. Sofern sich auch in der vierten Ordnung keine Erben mehr finden lassen, erben nach § 1929 BGB die jeweils weiter zurückliegenden Voreltern des Verstorbenen und deren Kinder, sofern sich hier eine Verwandtschaft überhaupt noch aufklären lässt. Gemäß § 1936 BGB erbt, sofern Erben nach diesem System nicht feststellbar sind grundsätzlich das jeweilige Land, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Der Ehegatte hier nicht erwähnt, da der Ehegatte (lediglich) ein Sondererbrecht hat und nicht in die Ordnungen gehört. Sofern es Verwandte der ersten Ordnung gibt, erbt der überlebende Ehegatte neben diesen ¼ des Erbes. Neben Erben der zweiten oder den Großeltern, erbt der überlebende Ehegatte ½ des Erbes; sind diese nicht vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte das gesamte Erbe.

Testament

Derjenige, der sich über die Zeit nach dem Tode Gedanken macht, kann - abweichend von der oben dargestellten Erbfolge - auch ein Testament errichten und eine abweichende Erbfolge bestimmen. Dies kann er jedoch nur persönlich machen, eine Bevollmächtigung eines anderen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Grundsätzlich muss man für die Erstellung eines Testaments mindestens 16 Jahre alt sein und darf in der Lage sein, die (Rechts-)Folgen der Erbeinsetzung durch Testament einzusehen. Man kann ein Testament bei einem Notar erstellen oder durch eigenhändig geschriebene Erklärung. D. h., man muss den letzten Willen niederschreiben. Dies muss zwingend handschriftlich erfolgen und darf nicht mit dem Computer geschehen. Am Ende muss das Testament unterschrieben werden. Das Wort Unterschrift ist hier wörtlich zu verstehen und muss unter dem Text stehen. Zudem soll das Datum sowie der Ort, an dem das Testament verfasst wurde, auf das Papier geschrieben werden. Aus der Unterschrift muss sich - sofern dies nicht anderweitig ebenso deutlich wird - der Vor- und Nachname des Testierenden ergeben. Dieses Testament kann man grundsätzlich zu Hause verwahren, es gibt jedoch auch öffentliche Verwahrstellen, die grundsätzlich der bessere Verwahrungsort sind. Bei der Erstellung des Testaments ist man relativ frei, man kann hier auch gemeinnützige Organisationen benennen und diesen einen Teil oder das gesamte Vermögen zuwenden. Hierbei gilt es zu beachten, dass - sofern man Erben der gesetzlichen Erbfolge vom Erbe ausschließt - diesen möglicherweise ein Pflichtteil zusteht.

So können Sie dann auch nach Ihrem Tode noch eine - oder sogar mehrere - gemeinnützige Organisationen unterstützen. Sie sollten dabei den Namen der Organisation, der Sie Vermögen zuwenden möchten, möglichst genau darstellen. Hilfreich sind für die Stellen, die das Testament nach Ihrem Tod auch umsetzen, noch weitere Angaben, beispielsweise die Vereinsregisternummer, da diese zusammen mit dem Namen des registerführenden Amtsgerichts eindeutig ist und Verwechselungen ausschließt. Das wäre für uns (Deutsche Diabetes-Hilfe - Menschen mit Diabetes e. V.) beispielsweise das Amtsgericht Berlin Charlottenburg, Vereinsregisternummer (VR) 31731 B.

Die Rechtslage ist zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit stark vereinfacht und gekürzt dargestellt. Dieser Text kann keine Rechtsberatung ersetzen; im Zweifelsfalle befragen Sie einen Notar.