Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit Covid-19
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), höchstes Gremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen Deutschlands, hat im Zusammenhang mit Covid-19 folgende Regelungen getroffen:
Krankschreibung
Bis Ende Mai 2020 darf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen durch den Arzt auch nach telefonischer Befragung erfolgen.
Arzneimittel
Die Arzneimittel-Richtlinie wurde präzisiert, sodass bis zum 31. Mai 2020 ein telefonischer Kontakt ausreichend für das Ausstellen einer entsprechenden Verordnung ist. Das Rezept kann mit der Post verschickt werden.
Entlassungen aus dem Krankenhaus
Das Krankenhaus kann im Rahmen des Entlassungs-Managements Arzneimittel verordnen, um damit zusätzlichen ambulanten Arztbesuch zu vermeiden:
- Die Packungsgröße ist nicht beschränkt.
- Verbandsmittel können für 14 Tage verschrieben werden.
- Die Packungsgröße richtet sich nach dem Versorgungsbedarf des Versicherten.
- Verbandsmittel können für 14 Tage verordnet werden.
- Die Verordnungen von Arzneimitteln durch das Krankenhaus sind 6 Tage gültig.
- Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie kann für bis zu 14 Tagen nach der Entlassung verordnet werden.
Vorlage der Verordnung bei der Krankenkasse
Bei der Verordnung von Häuslicher Krankenpflege, Spezialisierter ambulanten Palliativversorgung und der Soziotherapie beträgt die Frist zur Vorlage der Verordnung bei der Krankenkasse 10 Tage.
Häusliche Krankenpflege
Folgeverordnungen können 14 Tage rückwirkend ausgestellt werden.
Die Dauer der Erstverordnung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
Die Folgeverordnung für eine längere Dauer muss nicht begründet werden.
Die Folgeverordnung muss nicht in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf der aktuellen Verordnung ausgestellt werden.
Folgeverordnungen können auch nach telefonischer Beratung ausgestellt werden.
Verordnung von Hilfsmitteln
Folgeverordnungen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel können auch nach telefonischer Beratung ausgestellt werden.
Die Hilfsmittelverordnung ist länger als 28 Tage gültig.
Sonderregelungen für die Verordnung von Heilmitteln
Folgeverordnungen können auch nach telefonischer Beratung ausgestellt werden.
- Heilmittelbehandlungen sind nicht befristet.
- Behandlungen dürfen auch länger als 14 Tage unterbrochen werden.
- Die Regelungen gelten auch bei der Verordnung durch einen Vertragsarzt.
Krankentransporte
Krankentransporte zur ambulanten Behandlung bei einer nachgewiesenen Infektion mit dem Corona-Virus oder bei Quarantäne bedürfen keiner Genehmigung der Krankenkasse.
Bei einem geplanten Krankenhausaufenthalt sind drei Fahrten zu Voruntersuchungen und sieben Fahrten zu Nachuntersuchungen möglich. Der Zeitraum beträgt jeweils 28 Tage.
Disease Management Programme DMP
Patienten müssen 2020 nicht mehr an Schulungen teilnehmen. Die ärztliche Dokumentation von DMP-Untersuchungen ist nicht mehr erforderlich.
Aussetzung der Zeitvorgabe bei der Notfallversorgung
Die zeitliche Vorgabe für Krankenhäuser bei Aufnahme von beatmungspflichtigen Intensivpatienten wird ausgesetzt. Ziel bleibt eine schnellstmögliche Aufnahme der beatmungspflichtigen Intensivpatienten.
Aussetzung des Mammographie-Screening
Einladungen zur Teilnahme zum organisierten Mammographie-Screening werden vorerst bis zum 30. April 2020 nicht versandt. Nach Beendigung der Aussetzung werden die Frauen umgehend nachträglich eingeladen.
Stand 15. April 2020, aktualisiert 21.4.2020
Sonderregelungen des G-BA