Die Arbeit der unabhängigen gesundheits­bezogenen Selbsthilfe ist in Gefahr. Die Förderungen durch die Krankenkassen sind in diesem Jahr so gering wie nie für DDH-M ausgefallen. Viele beliebte und traditionelle Events für die Betroffenen mussten abgesagt werden, nicht nur aufgrund der Corona-Pandemie. 

Jedes Jahr beantragt die Deutsche Diabetes-Hilfe – Menschen mit Diabetes (DDH-M) als gesundheits­bezogene Selbsthilfe­organisation Förderungen bei den Krankenkassen, um vielfältige Selbsthilfe­projekte für die Betroffenen durchzuführen und den laufenden Geschäfts­betrieb des Verbands aufrecht zu erhalten. Der Anspruch auf Förderung ergibt sich aus dem Präventions­gesetz und den Regelungen im § 20h SGB V.

Vereinsarbeit auf Sparflamme

In diesem Jahr erhielt die DDH-M nur ein Viertel der beantragten pauschalen Förderung, individuelle Projekte (z.B. #WaveOn) wurden abgelehnt. In der Begründung des Vergabe­gremiums heißt es, das wahrscheinlich viele Events aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden werden. Daraufhin hatte das Gremium ohne Rückfrage so erheblich gekürzt, dass selbst der finanzielle Grundbedarf der Geschäftsstelle kaum abgedeckt werden kann. Die Konsequenzen sind dramatisch. Die DDH-M wird die Arbeit für die Betroffenen auf ein Minimum reduzieren müssen und kann so ihrem Auftrag: Prävention und Aufklärung zum Diabetes nicht ausreichend nachkommen. Der Vorstand hofft für 2021, dass die Selbsthilfe­organisation DDH-M nach überstandener Corona-Pandemie wieder ausreichend Förderung für ihre wichtige Arbeit der Prävention und Aufklärung erhält.

Pauschalförderung und Projektförderung 

Im Rahmen der pauschalen Förderung (Grundförderung) wird der Grundbedarf der Selbsthilfeorganisation gedeckt. Für die Verteilung der Mittel bilden die Krankenkassen ein Gremium. 

Darüber hinaus gibt es auf Antrag eine Projektförderung (kassenindividuelle Förderung) bei den einzelnen Krankenkassen. Mit diesem Geld werden zeitlich begrenzte Projekte gefördert, die über die normale Arbeit der Selbsthilfe­organisation hinausgehen und die nachvollziehbare Ziele verfolgen. Beispiele für solche Projekte sind Diabetikertage, spezifische Informations­materialien, Workshops oder Tagungen sowie Vorträge, Kinderferien­freizeiten und Familien-Schulungs­wochenenden.

Bis 2019 galt die Regelung, dass 50% der bereitstehenden Mittel für die individuelle Projektförderung ausgeschüttet werden, 50 % für die pauschale Grundversorgung. Gesundheitsminister Jens Spahn hat die Regelung nun gekippt. Ab 2020 werden 70 % der finanziellen Unterstützung als pauschale Förderung geleistet, 30 % der Mittel gehen an besonders innovative, jährlich nicht wiederkehrende Projekte.

Das bedeutet, dass 2020 alle jährlich wiederkehrenden Projekte, wie Kinderferien­freizeiten, Weiterbildungen im Ehrenamt, Familienevents u.v.m., in die Pauschalförderung eingerechnet werden mussten. Die beantragte Summe war demnach um ein Vielfaches höher als noch 2019. Diese Summe wurde der DDH-M 2020 nicht zur Verfügung gestellt. 

Folgende Projekte wurden deshalb abgesagt:

  • Bodenseefreizeit
  • Pfingstcamp im Norden
  • parDIA
  • #WaveOn
  • Weiterbildung der Vorstände und Delegierten
  • DDH-M Jugend-Wochenende (endgültige Entscheidung steht noch aus - Spenden angefragt)
  • Weiterbildung der Regionalbeauftragten und Selbsthilfegruppenleitungen
  • Erlebniswoche für die Jüngsten
  • Teen-Treff für die Älteren
Erlebniswoche Kinderferienfreizeit 2019, Kinder basteln mit Naturmaterialien

Unsere Ferienfreizeit für die Jüngsten im Herbst 2019. Die Erlebniswoche muss 2020 ausfallen, da die Finanzierung über die niedrige Pauschalförderung nicht gewährleistet ist.

Das Präventionsgesetz

Nach langen Ringen wurde Juli 2015 das "Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention" - kurz Präventionsgesetz- beschlossen und 2016 vollständig in Kraft gesetzt.

Das Präventionsgesetz ist ein Artikelgesetz, bzw. Mantelgesetz, welches neue Maßnahmen in den Bereichen Vorbeugung gegen Krankheiten, Gesundheitsförderung und Früherkennung von Krankheiten wirken lässt. Darin ist auch die jährliche finanzielle Unterstützung der gesundheitlichen Selbsthilfe durch die gesetzlichen Krankenkassen integriert.

Für Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen stellen die Krankenkassen für das Jahr 2020 je Versicherten 1,15 Euro zur Verfügung.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz, Abkürzung: PrävG) vom 17.06.2015 wurde der bisherige §20c in den §20h des SGB umgewandelt. Die neuen Vorschrift des § 20h SGB V lautet wie folgt:

  • Die Krankenkassen und ihre Verbände fördern Selbsthilfegruppen und -organisationen, die sich die gesundheitliche Prävention oder die Rehabilitation von Versicherten bei einer der im Verzeichnis nach Satz 2 aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben, sowie Selbsthilfekontaktstellen im Rahmen der Festlegungen des Absatzes 3. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt ein Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei deren gesundheitlicher Prävention oder Rehabilitation eine Förderung zulässig ist; sie haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen zu beteiligen. Selbsthilfekontaktstellen müssen für eine Förderung ihrer gesundheitsbezogenen Arbeit themen-, bereichs- und indikationsgruppenübergreifend tätig sein.
     
  • Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt Grundsätze zu den Inhalten der Förderung der Selbsthilfe und zur Verteilung der Fördermittel auf die verschiedenen Förderebenen und Förderbereiche. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vertretungen der Selbsthilfe sind zu beteiligen. Die Förderung kann durch pauschale Zuschüsse und als Projektförderung erfolgen.
     
  • Die Ausgaben der Krankenkassen und ihrer Verbände für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 3 Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2016 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 1,05 Euro umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. Für die Förderung auf der Landesebene und in den Regionen sind die Mittel entsprechend dem Wohnort der Versicherten aufzubringen. Mindestens 50 Prozent der in Satz 1 bestimmten Mittel sind für kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung aufzubringen. Über die Vergabe der Fördermittel aus der Gemeinschaftsförderung beschließen die Krankenkassen oder ihre Verbände auf den jeweiligen Förderebenen gemeinsam nach Maßgabe der in Absatz 2 Satz 1 genannten Grundsätze und nach Beratung mit den zur Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe jeweils maßgeblichen Vertretungen von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen. Erreicht eine Krankenkasse den in Satz 1 genannten Betrag der Förderung in einem Jahr nicht, hat sie die nicht verausgabten Fördermittel im Folgejahr zusätzlich für die Gemeinschaftsförderung zur Verfügung zu stellen. (BAG Selbsthilfe)

 

Quelle:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/p/praeventionsgesetz.html
https://www.bag-selbsthilfe.de/informationsportal-selbsthilfe-aktive/selbsthilfefoerderung/krankenkassen/gesetzliche-vorgaben/